Bestimmungen/Ausstellungsordnung


Mit Abgabe der Meldung werden die Bestimmungen, die Ausstellungsordnung des VDH und die Platzbestimmungen des Vereins  "Mensch Hund Saarland e.V." anerkannt.

1. Die Ausstellung wird nach der gültigen VDH-Ausstellungsordnung durchgeführt.

2. Die Ausstellungsleitung ist berechtigt kurzfristige Änderungen, sofern sie notwendig werden, vorzunehmen (insbesondere Richteränderungen).

3. Die Ausstellungsleitung hat das Hausrecht und ist für die Einhaltung der VDH-Ausstellungsordnung verantwortlich. Den Anweisungen der Ausstellungsleitung und der von ihr beauftragten Personen ist unbedingt Folge zu leisten.

4. Auf dem Ausstellungsgelände sind nur Hunde zugelassen, für die durch einen Impfpass eine gültige Tollwutschutzimpfung nachgewiesen werden kann.

Mit der Unterschrift im Meldeschein werden die Richtigkeit der gemachten Angaben bestätigt und der Hund verbindlich (zahlungspflichtig, auch bei Nichterscheinen) gemeldet.

 

Auszug aus der VDH-Ausstellungsordnung und wichtige Hinweise:

Alle Aussteller erkennen mit Ihrer Meldung die VDH-Ausstellungsordnung an. Zugelassen sind nur Rassehunde, deren Standard bei der FCI hinterlegt ist und die in ein von der FCI anerkanntes Zuchtbuch bzw. Register eingetragen sind. Indentitätsüberprüfungen der gemeldeten Hunde sind möglich (§ 4 Nr. 1). Bissige, kranke, mit Ungeziefer behaftete Hunde sowie Hündinnen, die sichtlich trächtig oder in der Säugeperiode oder in Begleitung ihrer Welpen sind, dürfen nicht in das Ausstellungsgelände eingebracht werden. Wer kranke Hunde in eine Ausstellung einbringt, haftet für die daraus entstehenden Folgen. Nachweislich taube oder blinde Hunde dürfen an der Ausstellung nicht teilnehmen. Des Weiteren sind kastrierte Rüden (außer in der Veteranenklasse) nicht zugelassen (§4 Nr. 3). Läufige Hündinnen dürfen auf termingeschützten Ausstellungen ausgestellt werden (§4 Nr. 4). Hunde, die sich auf einer Rassehunde-Ausstellung als bissig oder unangemessen aggressiv gegenüber Menschen oder anderen Hunden erwiesen haben, können mit einer befristeten oder unbefristeten Ausstellungssperre belegt werden (§37 Nr. 4). Die Eigentümer der ausgestellten Hunde haften für alle Schäden, die durch ihre Hunde angerichtet werden (§ 8). Achtung: Auf dem Ausstellungsgelände ist ein über das Kämmen und Bürsten hinausgehendes Zurechtmachen des Hundes unter Verwendung jedweder Mittel und Hilfen untersagt. Die Verwendung von sog. Galgen ist untersagt. Im Bewertungsring und im Ehrenring darf ein Hund nicht auf einem Podest vorgestellt werden (§ 9 Nr. 6). Der Aussteller/Vorführer erkennt an, dass Formwertnoten und Platzierungen des Zuchtrichters unanfechtbar sind. Sie unterliegen keiner Überprüfung. Eine Beleidigung des Zuchtrichters oder öffentliche Kritik seiner Bewertungen und Platzierungen ist unzulässig ( § 9 Nr. 1). Für das rechtzeitige Vorführen der Hunde ist der Aussteller/Vorführer selbst verantwortlich ( § 9 Nr. 2). Die Abstammungsnachweise der gemeldeten Hunde, die Leistungsurkunden bei Gebrauchshunden sowie die Nachweise über Siegertitel sind auf Anforderung vorzulegen ( § 9 Nr. 3 ). Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, einen Zuchtrichterwechsel vorzunehmen ( § 22 ). Es besteht kein Rechtsanspruch auf Titel, Titelanwartschaften und Formwertnoten.

 

Le règlement complet des expositions de la VDH peut être consulté en ligne sur (allemand/anglais):